LEXIKON

 

 

Ablösewert
Buchhalterischer Wert eines Gutes während der
Vertragslaufzeit (abgezinster Barwert).

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Abnahmebestätigung

(auch Übernahmebestätigung)
Mit der schriftlich abzugebenden Abnahmebestätigung
zeigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber an:
- vollständige Lieferung des bestellten Leasingobjektes
- Installation am vereinbarten Standort
- ordnungsgemäßer, mängelfreier Zustand
- Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes.
Die Abnahmebestätigung dient auch der Identifizierung
des Leasingobjektes und definiert den regelmäßig an
die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der
Vertragslaufzeit des Leasingvertrages. Erst nach der
ordnungsgemäßen Abnahmebestätigung erfolgt die
Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing-
geber. Die Abnahmebestätigung ist somit ein Bestandteil
der Vertragsdokumentation und muß rechtsverbindlich
unterzeichnet sein.

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Abschreibung

(AfA = steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung")
Die buchhalterisch erfaßte Wertminderung von
Wirtschaftsgütern. Abschreibungen werden in der
Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand geltend
gemacht und mindern den Gewinn.

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Abschreibung, linear

Absetzung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen
entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungs-
dauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes.

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Abschreibung, degressiv

Der Abschreibungssatz ist bei degessiver Abschreibung
grundsätzlich auf den letzten Buchwert am Ende des
letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Dabei darf der
Abschreibungssatz maximal das Zweifache des linearen
Abschreibungssatzes betragen und 20 Prozent nicht
übersteigen. Ein Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit
möglich.

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AfA-Tabelle

Amtliche Tabellen über die durchschnittliche betriebs-
gewöhnliche Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens. AfA-Tabellen werden, falls nötig,
von Zeit zu Zeit angepaßt.

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AfA-Satz

Der Prozentsatz der Abschreibung, der sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Jahren richtet.
Es ist damit derjenige Prozentsatz pro Jahr, mit dem das
Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und den Folgejahren
gewinnmindernd abgeschrieben wird.

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Amortisation

Amortisation ist die planmäßige Tilgung einer Schuld
oder auch Abschreibung (siehe auch: Teilamortisation,
Vollamortisation und Kündbarer Vertrag)

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Andienungsrecht

Nur bei Teilamortisationsverträgen (TA) das Recht
der Leasinggesellschaft, zum Vertragsende vom Leasing-
nehmer den Kauf des Leasingobjektes zu einem voraus
vereinbarten Restwert zu verlangen (anzudienen). Ein
Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht dabei aber
nicht.

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Anzahlung

(auch: Mietsonderzahlung, Leasingsonderzahlung)
Eine Anzahlung reduziert die monatlichen Raten, da
sie in die Kalkulation des Vertrages einbezogen wird.
Anzahlungen sind im Voraus fällig.
Die Anzahlung ist außerdem ein Sicherungsinstrument
für den Leasinggeber.

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Anschaffungskosten

Kosten (Rechnungsbetrag) für das Leasingobjekt,
einschließlich evtl. anfallender Nebenkosten, z.B. für
Transport, Montage oder betriebsfertige Übergabe.
Anschaffungskosten sind die Basis für die Bilanzierung
und Berechnungsgrundlage für die Kalkulation des
Leasingvertrages.

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Barwert

Abgezinste Summe aller Leasing-Raten zzgl. eines
eventuellen Restwertes.

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Besitz

Gemäß § 854 BGB ist der Besitzer derjenige, der die
tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat.
Der jeweilige Nutzer eines Objektes ist Besitzer, muß
aber nicht Eigentümer sein (s. Eigentum)

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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Zeitraum, über den jedes Wirtschaftsgut
üblicherweise im Betrieb wirtschaftlich oder technisch
abgenutzt wird.

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Capital Lease

Nach den Rechnungslegungsbedingungen der USA
wird grundsätzlich zwischen Operating Lease und
Capital Lease unterschieden. Die derart klassifizierten
Leasingverträge gelten als Capital Leasingverträge,
wenn die überwiegenden Risiken und Chancen, die
sich aus dem Eigentum am Leasinggegenstand erge-
ben, auf den Leasingnehmer übergehen. Folglich sind
Leasingverträge in diesen Fällen Finanzierungskäufen
wirtschaftlich sehr ähnlich und müssen beim Leasing-
nehmer bilanziert werden.

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Cross-Border-Leasing

Grenzüberschreitendes Leasing: Leasinggeber und
Leasingnehmer befinden sich in unterschiedlichen
Ländern.

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Degressiver Leasingvertrag

In der Regel findet ein höherer Wertverlust in der
Anfangsphase der Investition statt. Darauf abge-
stimmt sind degressive Leasing-Verträge durch
Staffelung der Leasingraten, d. h. anfänglich hoher
Ratenbeträge und mit Vertragsverlauf sinkender
Leasingraten.

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Effektivzins/effektiver Jahreszins

Vorgeschriebener Zusatz bei allen Angeboten für
Privatkunden im Finanzierungsbereich. Der effektive
Jahreszins in % drückt aus, welche Aufwendungen
der Kunde für die Finanzierung pro Jahr hat. Der
effektive Jahreszins ergibt sich aus Jahreszins, Ver-
tragslaufzeit sowie evtl. Kreditnebenkosten.

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Eigentum

Zivilrechtlich (nach § 903 BGB) kann derjenige, der
z. B. aufgrund eines Kaufes Eigentum erworben hat,
mit der Sache nach Belieben verfahren und andere
von der Einwirkung auf die Sache ausschließen
(= juristisches Eigentum).
Steuerrechtlich
(nach § 39 AO) kann auch ein anderer
als der juristische Eigentümer als wirtschaftlicher
Eigentümer angesehen werden, wenn er faktisch eine
Position wie ein rechtlicher Eigentümer hat. Beim
Leasing ist der Leasinggeber üblicherweise gleichzeitig
juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer.

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Finance Lease

Das IASC hat internationale Rechnungslegungsgrund-
sätze entwickelt und veröffentlicht. In seiner Stellung-
nahme zur Bilanzierung von Leasing-Verträgen nach
IAS 17 wurde u.a. eine Unterscheidung von Operating
Leases und Finance Leases vorgenommen.
Als Finance Leases werden ale Leasing-Verhältnisse
definiert, bei denen im wesentlichen alle Chancen und
Risiken, die mit dem Eigentum an einem Leasingobjekt
verbunden sind, auf den Leasingnehmer übergehen.
Dabei ist unerheblich, ob das rechtliche Eigentum
übergeht oder nicht.
Leasingobjekte werden bei Finance Leases-Verträgen
deshalb grundsätzlich dem Leasingnehmer zugerechnet
und der Leasinggeber hat eine Forderung gegenüber
dem Leasingnehmer auszuweisen.

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Finanzierungs-Leasing

Verträge, die mittel- oder langfristigen Charakter haben.
Mit einer unkündbaren Grundmietzeit, die kürzer als die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts
sind.

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Full-Service-Leasing

Vorrangig im Bereich Kfz-Leasing, wenn Versicherung,
Wartung des Leasingobjektes, mögliche Reparaturen,
ggf. auch Verwaltungs- und Controlling-Aufgaben, vom
Leasinggeber übernommen werden. Hierüber wird ein
Full-Service-Vertrag abgeschlossen.

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Fungibilität

Wiederverwend- oder Drittverwendbarkeit des Leasing-
objektes. Je höher die Fungibilität, desto höher ist die
Objektsicherheit eines Leasinggutes. Die Fungibilität
eines Leasingobjektes ist Beleg, daß es sich nicht um
Spezial-Leasing handelt.

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Grundmietzeit

Vereinbarte Vertragslaufzeit, während der ein Leasing-
vertrag nicht kündbar ist. Die Grundmietzeit muß zur
Wahrung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-
geber zwischen mindestens 40 % und maximal 90 % der
AfA-Zeit (Abschreibung) liegen.

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Hersteller-Leasing

Das direkte Leasing von Mobilien über Hersteller bzw.
deren Händler als absatzpolitisches Instrument, um den
Leasing-Kunden stärker an die eigene Unternehmens-
gruppe zu binden.

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Herstellungskosten

Kosten, die durch den Verbrauch von Gütern und die
Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstel-
lung eines Objektes entstehen. Dazu gehören auch
Erweiterungen oder über den ursprünglichen Zustand
hinausgehende Verbesserungen.

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IASC

(International Accounting Standards Committee)
Internationale Organisation mit Sitz in London, in
der Berufsorganisationen aus knapp 100 Ländern -
darunter das deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer
(IdW) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) -
vertreten sind.
Das IASC hat die weltweite Harmonisierung der Rech-
nungslegung als Ziel und dafür spezielle internationale Rechnungslegungs-Grundsätze entwickelt.
Die Bilanzierung von Leasingverträgen wird z.B. in der
Stellungnahme IAS 17 abgehandelt.
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Kaufoption

Nur bei Vollamortsisationsverträgen: Das Recht des
Leasingnehmers nach Ablauf des Leasingvertrages
das Leasingobjekt käuflich zu erwerben.
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Kilometervertrag

Bei Vertragsbeginn wird die Kilometerlaufleistung für
ein Kfz für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt.
Bei Vertragsende werden dann die Kilometer nach
den Vertragsbedingungen abgerechnet, mit Belastung
bei eventuellen Mehrkilometern bzw. Erstattung bei
Minderkilometern.

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Kündbarer Leasingvertrag

Diese Vertragsart wird üblicherweise für Wirtschaftsgüter
bevorzugt, die der schnellen technischen und damit wirt-
schaftlichen Überalterung unterliegen (z.B. EDV-Anlagen).
Durch das Kündigungsrecht des Leasingnehmers besteht
die Möglichkeit der Anpassung an technologische Innova-
tionen. In der Regel kann aus steuerrechtlichen Gründen
der Vertrag frühestenes nach Ablauf von 40 % der AfA
des Leasingobjektes gekündigt werden. Kündigung in
der vereinbarten kalkulatorischen Laufzeit löst vertraglich
festgelegte Abschlußzahlungen aus.

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Laufzeit eines Leasingvertrages

Die Laufzeit des Leasingvertrages richtet sich nach
den steuerlichen Vorschriften und dem wirtschaftlich
sinnvollen Nutzungszeitraum des zugrundeliegenden
Leasingobjektes. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
Leasingverträge gemäß den Leasing-Erlassen während
der vereinbarten Vertragslaufzeit nur in Ausnahmefällen
aufgelöst werden können.

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Leasing

Unter Leasing wird die zeitlich begrenzte Nutzungsüber-
lassung von Wirtschaftsgütern gegen Entgelt verstanden.
Basis ist immer ein Leasingvertrag. Das Wort "Leasing"
stammt aus dem Englischen "to lease" und bedeutet so
viel wie vermieten bzw. verpachten.

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Leasing-Beginn

Mit Vorlage aller Unterlagen und der vom Leasingnehmer
unterzeichneten Abnahmebestätigung bei der Leasing-
gesellschaft wird Leasingbeginn festgelegt . Mit Leasing-
beginn wird die Verpflichtung des Leasingnehmers zur
Zahlung der Leasingrate ausgelöst.

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Leasing-Erlasse

Regelungen des Bundesfinanzministers zur steuerlichen
Behandlung von Mobilien-Leasingverträgen:
- "Vollamortisationserlaß" vom 19.04.1971;
- "Teilamortisationserlaß" vom 22.12.1975;
- für Immobilien vom 21.03.1972 und 23.12.1991.
Die Einhaltung dieser Erlasse sichert die Zurechnung des
Leasinggegenstandes beim Leasinggeber (wirtschaftliches
Eigentum).

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Leasinggeber

Die Leasinggesellschaft, die das Leasingobjekt dem
Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Der Leasinggeber
ist in der Regel der rechtliche und wirtschaftliche Eigen-
tümer des Leasingobjektes.

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Leasingfähig
Ein Objekt ist leasingfähig, sofern es als selbständiges
Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel ist.
Die Fungibilität ist der Maßstab für die Bewertung der
Wiederverwertbarkeit bzw. der Wiederverwendbarkeit
eines Leasingobjektes.

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Leasingnehmer
Der Leasingnehmer nutzt auf Basis eines Leasingver-
trages ein im juristischen und wirtschaftlichen Eigentum
des Leasinggebers befindliches Leasingobjekt. Das
Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral. Es
unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer.
In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers
sind die Aufwendungen für die jeweiligen Leasingraten in
voller Höhe als Aufwendungen absetzbar.

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Leasingobjekt

Gegenstand und Grundlage eines jeden abgeschlossenen
Leasingvertrages

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Leasingraten

Je nach Vertragsvereinbarung, üblicherweise jedoch
monatlich zu bedienende Raten für die Nutzung des
Leasingobjektes.
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Leistungsstörungen

Auch bei möglichen Leistungsstörungen im Bereich
der Gewährleistung sind die vereinbarten Leasingraten
grundsätzlich weiter in voller Höhe fällig. Der Leasing-
geber tritt jedoch die Gewährleistungsansprüche an den
Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer ist deshalb be-
rechtigt, diese Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Lieferanten geltend zu machen. Ausschließlich im
Fall der Klage auf Wandelung des Kaufvertrages oder
Minderung hat der Leasingnehmer gegenüber dem
Leasinggeber das Recht, die Zahlung der Leasingraten
abzulehnen.

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Mehr-/Mindererlös bei Teilamortisationsverträgen

Das Restwertrisiko liegt bei dem Leasingnehmer. Wird
nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasingobjekt zu
einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös
veräußert, so hat der Leasingnehmer die Differenz an
den Leasinggeber zu zahlen. Liegt der Verwertungs-
erlös über dem kalkulierten Restwert, kann der Mehrerlös
gemäß Leasing-Erlaß vom 22.12.1975 dem Leasing-
nehmer zu 75 % vergütet werden. Der Leasinggeber
muß, um mit dieser "angemessenen Beteiligung am
Mehrerlös" nach § 39 AO weiterhin wirtschaftlicher
Eigentümer zu bleiben, 25 % behalten.

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Mietkauf

Eine Finanzierungsvariante, bei der die Aktivierung des
Leasingobjektes sowie die Passivierung einer Darlehens-
verbindlichkeit beim Mietkäufer erfolgt, weil die für das
klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erfor-
derlichen Kriterien nicht gegeben sind.
Der Leasinggeber aktiviert dabei eine Darlehensforderung
gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehen-
den Mietkaufraten in Zins- und Tilgungsanteile auf.
Wichtig ist, daß die Mehrwertsteuer auf die gesamte Miet-
kaufforderung (Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der
ersten Mietkaufrate voll vom Mietkäufer zu bezahlen ist.
Das juristische Eigentum geht erst nach Eingang der
letzten Mietkaufrate auf den Mietkäufer über.
Mietkauf bietet sich als Finanzierungsform dann an, wenn
bei bestimmten Fördermaßnahmen die Aktivierung des
Investitionsgutes in der Bilanz des Mietkäufers Bedingung
ist, oder aber bei einer Aktivierung des zu fördernden
Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer sich für den Mietkäufer
zusätzliche steuerliche Effekte ergeben.

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Null-Leasing

Eine beim Kfz-Leasing für Privatleute verwandte Leasing-
variante. Die üblicherweise in den Leasingzahlungen ent-
haltenen Finanzierungskosten werden bei dieser Variante
durch Subventionen des Herstellers/Lieferanten gegenüber
dem Leasinggeber abgedeckt.

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Operate Leasing

Ursprünglich im Gegensatz zum Finanzierungs-Leasing
verwendeter Begriff für kurz- bis mittelfristige Leasing-
verträge, bei denen dem Leasingnehmer normalerweise
unter Einhaltung der festgesetzten Frist ein Kündigungs-
recht eingeräumt ist, wobei der Leasinggeber regelmäßig
die objektbezogenen Risiken trägt. Diese Leasing-Form
hat insbesondere durch die aktuelle handelsrechtliche
Diskussion eine größere Bedeutung erhalten, weil sie
sowohl bei den Vorschriften des IASC (gegenüber den
Finance Leasing-Verträgen) als auch von US-GAAP
(gegenüber Capital Lease) als die Vertragsform gilt,
bei der das Leasingobjekt beim Leasinggeber bilanziert
wird. Beide, IASC und US-GAAP, stellen hierfür Regeln
mit genauen Anforderungskriterien auf.

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Produkthaftung

Hiervon sind grundsätzlich auch Leasinggeber betroffen,
soweit aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Leasingobjekte
verleast werden. Das Problem ist umgehbar, wenn der
Leasingnehmer das Leasingobjekt selbst importiert und
einen Sale-and-lease-back-Vertrag abschließt. Das
Produkthaftungsrisiko liegt dann allerdings immer beim
Leasingnehmer.

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Restbuchwert

Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschafts-
gut nach Abschreibungen in der Bilanz letztendlich
ausgewiesen wird.

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Restwert

Der Restwert ist der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, der beim Teilamortisationsvertrag
über die Vertragslaufzeit nicht durch die Leasingraten
getilgt wird. Der Restwert wird vertraglich fest vereinbart
und in die Kalkulation des Leasingvertrages einbezogen.
Der Leasinggeber behält sich oft ein Andienungsrecht
vor. Für die Festlegung des Restwertes sollte der zum
Ende des Leasingvertrages voraussichtlich erzielbare
Marktwert des Leasingobjektes sein.

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Sale-and-lease-back (SLB)

Das Investitionsgut ist bereits Eigentum des künftigen
Leasingnehmers, der dieses dann an den Leasinggeber
veräußert. Anschließend wird ein Leasingvertrag über
die weitere Nutzung abgeschlossen. Das Leasingobjekt
wechselt also nicht den Besitzer.
Der Leasingnehmer muß gegenüber dem Leasinggeber
sein Eigentum belegen, und daß das Investitionsgut frei
von Rechten Dritter ist.

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Schlussratenfinanzierung

(Ballonfinanzierung)
Nur bei Finanzierungsmodellen: Der Darlehensnehmer
tilgt über die Laufzeit das Darlehen nur zu einem ge-
wissen Teil und löst am Vertragsende das Darlehen über
die höhere Schlussrate ab. Nicht zu verwechseln mit dem
Restwert bei Leasingverträgen.

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Software-Leasing

Leasing-Variante, die immer mehr an Bedeutung gewinnt.
In der Regel wird zwischen dem Software-Haus und dem
Leasingnehmer ein Software-Überlassungsvertrag abge-
schlossen, in den der Leasinggeber eintritt. Dabei wird
dem Leasinggeber vom Software-Haus das Recht einge-
räumt, das Nutzungsrecht auf den Leasingnehmer zu
übertragen sowie ein einmaliges Weiterverwertungsrecht,
das die Bonitätsrisiken für den Leasinggeber absichert.
Teilweise werden in diesem Bereich auch Mietkaufver-
träge angeboten.

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Spezial-Leasing

Steuerrechtlicher Begriff der Leasing-Erlasse für ein
Leasingobjekt, das ausschließlich für die Erfordernisse
eines einzelnen Leasingnehmers gebaut bzw. erworben
wird und das im Rahmen des Leasingvertrages und auch
danach nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll verwendet
werden kann. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-
objektes erfolgt hier beim Leasingnehmer, der dieses
in seiner Bilanz zu aktivieren hat.

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Teilamortisation

Der Teilamortisationsvertrag wird auf eine feste Laufzeit
abgeschlossen. Durch die Zahlung der Leasingraten wird
über die Laufzeit des Leasingvertrages nur ein Teil des
Anschaffungswertes nebst allen anfallenden Kosten, ein-
schließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers,
amortisiert. Die monatlichen Raten sind daher niedriger
als beim Vollamortisationsvertrag. Für den noch nicht
amortisierten Teil (den sogenannten Restwert) verbleibt
das Restwertrisiko am Vertragsende. Der Leasinggeber
sichert sich deshalb den Restwert in der Regel mittels
Andienungsrecht ab.

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Untervermietung

In der Regel benötigt der Leasingnehmer für die Unter-
vermietung des an ihn verleasten Leasingobjektes eine
schriftliche Zustimmung des Leasinggebers.
Die Untervermietung birgt für den Leasinggeber nicht
unerhebliche Risiken (z.B. mehrmalige Untervermietung
eines Leasingobjektes. Die Risiken können durch Offen-
legung der Untervermietung, durch Zahlung der Leasing-
raten des Untermieters an den Leasingeber oder andere
Sicherungsmaßnahmen minimiert werden.

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Verbraucherkreditgesetz

Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Gesetzes gilt
nur für Leasingverträge mit natürlichen Personen zu
privaten Zwecken, zu unselbständiger beruflicher Tätig-
keit oder zur Gründung einer selbständigen beruflichen
Existenz bis zu einem Finanzierungsvolumen von max.
DM 100.000,00.
Im Gegensatz zum früheren Abzahlungsgesetz sind
Minderkaufleute und Freiberufler nicht geschützt, wenn
diese z.B. eine EDV-Anlage oder ein Fahrzeug für ihre
Praxis leasen.

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Verlängerungsoption

Recht des Leasingnehmers, das Leasingobjekt nach
Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit über einen
Anschlußvertrag weiter zu nutzen.

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Vollamortisation

Der Anschaffungswert des Leasingobjektes sowie alle
anfallenden Kosten, einschließlich der Finanzierungs-
kosten des Leasinggebers, werden während der
Vertragsdauer durch die Zahlung der Leasingraten voll
gedeckt.

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US-GAAP

(US-Generally Accepted Accounting Principles)
Festlegung der Rechnungslegungs-Grundsätze in den
USA. Durch die Stellung der SEC (Securities Exchance
Commission) gewinnen diese (bezüglich der Zulassung
von Aktien ausländischer Unternehmen zum amtlichen
Handel an der New Yorker Börse) zunehmend auch für Nicht-US-Unternehmen an Bedeutung.
Primäres Ziel der US-GAAP ist, mit der Rechnungslegung
gegenwärtige und potentielle Investoren so gut wie möglich
zu informieren. Leasing-Verträge unterteilt man in Capital
Leasingverträge und Operating Leasing-Verträge. Die
Klassifizierung ist über einen entsprechenden Kriterien-
katalog geregelt.

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