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Ablösewert Buchhalterischer Wert eines Gutes während der Vertragslaufzeit (abgezinster Barwert). . Abnahmebestätigung (auch Übernahmebestätigung) Mit der schriftlich abzugebenden Abnahmebestätigung zeigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber an: - vollständige Lieferung des bestellten Leasingobjektes - Installation am vereinbarten Standort - ordnungsgemäßer, mängelfreier Zustand - Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes. Die Abnahmebestätigung dient auch der Identifizierung des Leasingobjektes und definiert den regelmäßig an die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit des Leasingvertrages. Erst nach der ordnungsgemäßen Abnahmebestätigung erfolgt die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing- geber. Die Abnahmebestätigung ist somit ein Bestandteil der Vertragsdokumentation und muß rechtsverbindlich unterzeichnet sein. . Abschreibung (AfA = steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung") Die buchhalterisch erfaßte Wertminderung von Wirtschaftsgütern. Abschreibungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand geltend gemacht und mindern den Gewinn. . Abschreibung, linear Absetzung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungs- dauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes. . Abschreibung, degressiv Der Abschreibungssatz ist bei degessiver Abschreibung grundsätzlich auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Dabei darf der Abschreibungssatz maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Ein Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit möglich. . AfA-Tabelle Amtliche Tabellen über die durchschnittliche betriebs- gewöhnliche Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. AfA-Tabellen werden, falls nötig, von Zeit zu Zeit angepaßt. . AfA-Satz Der Prozentsatz der Abschreibung, der sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Jahren richtet. Es ist damit derjenige Prozentsatz pro Jahr, mit dem das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und den Folgejahren gewinnmindernd abgeschrieben wird. . Amortisation Amortisation ist die planmäßige Tilgung einer Schuld oder auch Abschreibung (siehe auch: Teilamortisation, Vollamortisation und Kündbarer Vertrag) . Andienungsrecht Nur bei Teilamortisationsverträgen (TA) das Recht der Leasinggesellschaft, zum Vertragsende vom Leasing- nehmer den Kauf des Leasingobjektes zu einem voraus vereinbarten Restwert zu verlangen (anzudienen). Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht dabei aber nicht. . Anzahlung (auch: Mietsonderzahlung, Leasingsonderzahlung) Eine Anzahlung reduziert die monatlichen Raten, da sie in die Kalkulation des Vertrages einbezogen wird. Anzahlungen sind im Voraus fällig. Die Anzahlung ist außerdem ein Sicherungsinstrument für den Leasinggeber. . Anschaffungskosten Kosten (Rechnungsbetrag) für das Leasingobjekt, einschließlich evtl. anfallender Nebenkosten, z.B. für Transport, Montage oder betriebsfertige Übergabe. Anschaffungskosten sind die Basis für die Bilanzierung und Berechnungsgrundlage für die Kalkulation des Leasingvertrages. . Barwert Abgezinste Summe aller Leasing-Raten zzgl. eines eventuellen Restwertes. . Besitz Gemäß § 854 BGB ist der Besitzer derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat. Der jeweilige Nutzer eines Objektes ist Besitzer, muß aber nicht Eigentümer sein (s. Eigentum) . Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Zeitraum, über den jedes Wirtschaftsgut üblicherweise im Betrieb wirtschaftlich oder technisch abgenutzt wird. . Capital Lease Nach den Rechnungslegungsbedingungen der USA wird grundsätzlich zwischen Operating Lease und Capital Lease unterschieden. Die derart klassifizierten Leasingverträge gelten als Capital Leasingverträge, wenn die überwiegenden Risiken und Chancen, die sich aus dem Eigentum am Leasinggegenstand erge- ben, auf den Leasingnehmer übergehen. Folglich sind Leasingverträge in diesen Fällen Finanzierungskäufen wirtschaftlich sehr ähnlich und müssen beim Leasing- nehmer bilanziert werden. . Cross-Border-Leasing Grenzüberschreitendes Leasing: Leasinggeber und Leasingnehmer befinden sich in unterschiedlichen Ländern. . Degressiver Leasingvertrag In der Regel findet ein höherer Wertverlust in der Anfangsphase der Investition statt. Darauf abge- stimmt sind degressive Leasing-Verträge durch Staffelung der Leasingraten, d. h. anfänglich hoher Ratenbeträge und mit Vertragsverlauf sinkender Leasingraten. . Effektivzins/effektiver Jahreszins Vorgeschriebener Zusatz bei allen Angeboten für Privatkunden im Finanzierungsbereich. Der effektive Jahreszins in % drückt aus, welche Aufwendungen der Kunde für die Finanzierung pro Jahr hat. Der effektive Jahreszins ergibt sich aus Jahreszins, Ver- tragslaufzeit sowie evtl. Kreditnebenkosten. . Eigentum Zivilrechtlich (nach § 903 BGB) kann derjenige, der z. B. aufgrund eines Kaufes Eigentum erworben hat, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung auf die Sache ausschließen (= juristisches Eigentum). Steuerrechtlich (nach § 39 AO) kann auch ein anderer als der juristische Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, wenn er faktisch eine Position wie ein rechtlicher Eigentümer hat. Beim Leasing ist der Leasinggeber üblicherweise gleichzeitig juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer. . Finance Lease Das IASC hat internationale Rechnungslegungsgrund- sätze entwickelt und veröffentlicht. In seiner Stellung- nahme zur Bilanzierung von Leasing-Verträgen nach IAS 17 wurde u.a. eine Unterscheidung von Operating Leases und Finance Leases vorgenommen. Als Finance Leases werden ale Leasing-Verhältnisse definiert, bei denen im wesentlichen alle Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an einem Leasingobjekt verbunden sind, auf den Leasingnehmer übergehen. Dabei ist unerheblich, ob das rechtliche Eigentum übergeht oder nicht. Leasingobjekte werden bei Finance Leases-Verträgen deshalb grundsätzlich dem Leasingnehmer zugerechnet und der Leasinggeber hat eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer auszuweisen. . Finanzierungs-Leasing Verträge, die mittel- oder langfristigen Charakter haben. Mit einer unkündbaren Grundmietzeit, die kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts sind. . Full-Service-Leasing Vorrangig im Bereich Kfz-Leasing, wenn Versicherung, Wartung des Leasingobjektes, mögliche Reparaturen, ggf. auch Verwaltungs- und Controlling-Aufgaben, vom Leasinggeber übernommen werden. Hierüber wird ein Full-Service-Vertrag abgeschlossen. . Fungibilität Wiederverwend- oder Drittverwendbarkeit des Leasing- objektes. Je höher die Fungibilität, desto höher ist die Objektsicherheit eines Leasinggutes. Die Fungibilität eines Leasingobjektes ist Beleg, daß es sich nicht um Spezial-Leasing handelt. . Grundmietzeit Vereinbarte Vertragslaufzeit, während der ein Leasing- vertrag nicht kündbar ist. Die Grundmietzeit muß zur Wahrung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing- geber zwischen mindestens 40 % und maximal 90 % der AfA-Zeit (Abschreibung) liegen. . Hersteller-Leasing Das direkte Leasing von Mobilien über Hersteller bzw. deren Händler als absatzpolitisches Instrument, um den Leasing-Kunden stärker an die eigene Unternehmens- gruppe zu binden. . Herstellungskosten Kosten, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstel- lung eines Objektes entstehen. Dazu gehören auch Erweiterungen oder über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserungen. . IASC (International Accounting Standards Committee) Internationale Organisation mit Sitz in London, in der Berufsorganisationen aus knapp 100 Ländern - darunter das deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) - vertreten sind. Das IASC hat die weltweite Harmonisierung der Rech- nungslegung als Ziel und dafür spezielle internationale Rechnungslegungs-Grundsätze entwickelt. Die Bilanzierung von Leasingverträgen wird z.B. in der Stellungnahme IAS 17 abgehandelt. . Kaufoption Nur bei Vollamortsisationsverträgen: Das Recht des Leasingnehmers nach Ablauf des Leasingvertrages das Leasingobjekt käuflich zu erwerben. [
. Kilometervertrag Bei Vertragsbeginn wird die Kilometerlaufleistung für ein Kfz für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt. Bei Vertragsende werden dann die Kilometer nach den Vertragsbedingungen abgerechnet, mit Belastung bei eventuellen Mehrkilometern bzw. Erstattung bei Minderkilometern.
. Kündbarer Leasingvertrag Diese Vertragsart wird üblicherweise für Wirtschaftsgüter bevorzugt, die der schnellen technischen und damit wirt- schaftlichen Überalterung unterliegen (z.B. EDV-Anlagen). Durch das Kündigungsrecht des Leasingnehmers besteht die Möglichkeit der Anpassung an technologische Innova- tionen. In der Regel kann aus steuerrechtlichen Gründen der Vertrag frühestenes nach Ablauf von 40 % der AfA des Leasingobjektes gekündigt werden. Kündigung in der vereinbarten kalkulatorischen Laufzeit löst vertraglich festgelegte Abschlußzahlungen aus. . Laufzeit eines Leasingvertrages Die Laufzeit des Leasingvertrages richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften und dem wirtschaftlich sinnvollen Nutzungszeitraum des zugrundeliegenden Leasingobjektes. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Leasingverträge gemäß den Leasing-Erlassen während der vereinbarten Vertragslaufzeit nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden können. . Leasing Unter Leasing wird die zeitlich begrenzte Nutzungsüber- lassung von Wirtschaftsgütern gegen Entgelt verstanden. Basis ist immer ein Leasingvertrag. Das Wort "Leasing" stammt aus dem Englischen "to lease" und bedeutet so viel wie vermieten bzw. verpachten. . Leasing-Beginn Mit Vorlage aller Unterlagen und der vom Leasingnehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung bei der Leasing- gesellschaft wird Leasingbeginn festgelegt . Mit Leasing- beginn wird die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingrate ausgelöst. . Leasing-Erlasse Regelungen des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasingverträgen: - "Vollamortisationserlaß" vom 19.04.1971; - "Teilamortisationserlaß" vom 22.12.1975; - für Immobilien vom 21.03.1972 und 23.12.1991. Die Einhaltung dieser Erlasse sichert die Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber (wirtschaftliches Eigentum). . Leasinggeber Die Leasinggesellschaft, die das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Der Leasinggeber ist in der Regel der rechtliche und wirtschaftliche Eigen- tümer des Leasingobjektes. . Leasingfähig Ein Objekt ist leasingfähig, sofern es als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel ist. Die Fungibilität ist der Maßstab für die Bewertung der Wiederverwertbarkeit bzw. der Wiederverwendbarkeit eines Leasingobjektes. . Leasingnehmer Der Leasingnehmer nutzt auf Basis eines Leasingver- trages ein im juristischen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers befindliches Leasingobjekt. Das Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral. Es unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers sind die Aufwendungen für die jeweiligen Leasingraten in voller Höhe als Aufwendungen absetzbar. . Leasingobjekt Gegenstand und Grundlage eines jeden abgeschlossenen Leasingvertrages . Leasingraten Je nach Vertragsvereinbarung, üblicherweise jedoch monatlich zu bedienende Raten für die Nutzung des Leasingobjektes. [
. Leistungsstörungen Auch bei möglichen Leistungsstörungen im Bereich der Gewährleistung sind die vereinbarten Leasingraten grundsätzlich weiter in voller Höhe fällig. Der Leasing- geber tritt jedoch die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer ist deshalb be- rechtigt, diese Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Ausschließlich im Fall der Klage auf Wandelung des Kaufvertrages oder Minderung hat der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber das Recht, die Zahlung der Leasingraten abzulehnen.
. Mehr-/Mindererlös bei Teilamortisationsverträgen Das Restwertrisiko liegt bei dem Leasingnehmer. Wird nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasingobjekt zu einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös veräußert, so hat der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber zu zahlen. Liegt der Verwertungs- erlös über dem kalkulierten Restwert, kann der Mehrerlös gemäß Leasing-Erlaß vom 22.12.1975 dem Leasing- nehmer zu 75 % vergütet werden. Der Leasinggeber muß, um mit dieser "angemessenen Beteiligung am Mehrerlös" nach § 39 AO weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer zu bleiben, 25 % behalten. . Mietkauf Eine Finanzierungsvariante, bei der die Aktivierung des Leasingobjektes sowie die Passivierung einer Darlehens- verbindlichkeit beim Mietkäufer erfolgt, weil die für das klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erfor- derlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasinggeber aktiviert dabei eine Darlehensforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehen- den Mietkaufraten in Zins- und Tilgungsanteile auf. Wichtig ist, daß die Mehrwertsteuer auf die gesamte Miet- kaufforderung (Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate voll vom Mietkäufer zu bezahlen ist. Das juristische Eigentum geht erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate auf den Mietkäufer über. Mietkauf bietet sich als Finanzierungsform dann an, wenn bei bestimmten Fördermaßnahmen die Aktivierung des Investitionsgutes in der Bilanz des Mietkäufers Bedingung ist, oder aber bei einer Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer sich für den Mietkäufer zusätzliche steuerliche Effekte ergeben. . Null-Leasing Eine beim Kfz-Leasing für Privatleute verwandte Leasing- variante. Die üblicherweise in den Leasingzahlungen ent- haltenen Finanzierungskosten werden bei dieser Variante durch Subventionen des Herstellers/Lieferanten gegenüber dem Leasinggeber abgedeckt. . Operate Leasing Ursprünglich im Gegensatz zum Finanzierungs-Leasing verwendeter Begriff für kurz- bis mittelfristige Leasing- verträge, bei denen dem Leasingnehmer normalerweise unter Einhaltung der festgesetzten Frist ein Kündigungs- recht eingeräumt ist, wobei der Leasinggeber regelmäßig die objektbezogenen Risiken trägt. Diese Leasing-Form hat insbesondere durch die aktuelle handelsrechtliche Diskussion eine größere Bedeutung erhalten, weil sie sowohl bei den Vorschriften des IASC (gegenüber den Finance Leasing-Verträgen) als auch von US-GAAP (gegenüber Capital Lease) als die Vertragsform gilt, bei der das Leasingobjekt beim Leasinggeber bilanziert wird. Beide, IASC und US-GAAP, stellen hierfür Regeln mit genauen Anforderungskriterien auf. . Produkthaftung Hiervon sind grundsätzlich auch Leasinggeber betroffen, soweit aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Leasingobjekte verleast werden. Das Problem ist umgehbar, wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt selbst importiert und einen Sale-and-lease-back-Vertrag abschließt. Das Produkthaftungsrisiko liegt dann allerdings immer beim Leasingnehmer. . Restbuchwert Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschafts- gut nach Abschreibungen in der Bilanz letztendlich ausgewiesen wird. . Restwert Der Restwert ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der beim Teilamortisationsvertrag über die Vertragslaufzeit nicht durch die Leasingraten getilgt wird. Der Restwert wird vertraglich fest vereinbart und in die Kalkulation des Leasingvertrages einbezogen. Der Leasinggeber behält sich oft ein Andienungsrecht vor. Für die Festlegung des Restwertes sollte der zum Ende des Leasingvertrages voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasingobjektes sein. . Sale-and-lease-back (SLB) Das Investitionsgut ist bereits Eigentum des künftigen Leasingnehmers, der dieses dann an den Leasinggeber veräußert. Anschließend wird ein Leasingvertrag über die weitere Nutzung abgeschlossen. Das Leasingobjekt wechselt also nicht den Besitzer. Der Leasingnehmer muß gegenüber dem Leasinggeber sein Eigentum belegen, und daß das Investitionsgut frei von Rechten Dritter ist. . Schlussratenfinanzierung (Ballonfinanzierung) Nur bei Finanzierungsmodellen: Der Darlehensnehmer tilgt über die Laufzeit das Darlehen nur zu einem ge- wissen Teil und löst am Vertragsende das Darlehen über die höhere Schlussrate ab. Nicht zu verwechseln mit dem Restwert bei Leasingverträgen. . Software-Leasing Leasing-Variante, die immer mehr an Bedeutung gewinnt. In der Regel wird zwischen dem Software-Haus und dem Leasingnehmer ein Software-Überlassungsvertrag abge- schlossen, in den der Leasinggeber eintritt. Dabei wird dem Leasinggeber vom Software-Haus das Recht einge- räumt, das Nutzungsrecht auf den Leasingnehmer zu übertragen sowie ein einmaliges Weiterverwertungsrecht, das die Bonitätsrisiken für den Leasinggeber absichert. Teilweise werden in diesem Bereich auch Mietkaufver- träge angeboten.
. Spezial-Leasing Steuerrechtlicher Begriff der Leasing-Erlasse für ein Leasingobjekt, das ausschließlich für die Erfordernisse eines einzelnen Leasingnehmers gebaut bzw. erworben wird und das im Rahmen des Leasingvertrages und auch danach nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden kann. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing- objektes erfolgt hier beim Leasingnehmer, der dieses in seiner Bilanz zu aktivieren hat. . Teilamortisation Der Teilamortisationsvertrag wird auf eine feste Laufzeit abgeschlossen. Durch die Zahlung der Leasingraten wird über die Laufzeit des Leasingvertrages nur ein Teil des Anschaffungswertes nebst allen anfallenden Kosten, ein- schließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers, amortisiert. Die monatlichen Raten sind daher niedriger als beim Vollamortisationsvertrag. Für den noch nicht amortisierten Teil (den sogenannten Restwert) verbleibt das Restwertrisiko am Vertragsende. Der Leasinggeber sichert sich deshalb den Restwert in der Regel mittels Andienungsrecht ab. . Untervermietung In der Regel benötigt der Leasingnehmer für die Unter- vermietung des an ihn verleasten Leasingobjektes eine schriftliche Zustimmung des Leasinggebers. Die Untervermietung birgt für den Leasinggeber nicht unerhebliche Risiken (z.B. mehrmalige Untervermietung eines Leasingobjektes. Die Risiken können durch Offen- legung der Untervermietung, durch Zahlung der Leasing- raten des Untermieters an den Leasingeber oder andere Sicherungsmaßnahmen minimiert werden. . Verbraucherkreditgesetz Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Gesetzes gilt nur für Leasingverträge mit natürlichen Personen zu privaten Zwecken, zu unselbständiger beruflicher Tätig- keit oder zur Gründung einer selbständigen beruflichen Existenz bis zu einem Finanzierungsvolumen von max. DM 100.000,00. Im Gegensatz zum früheren Abzahlungsgesetz sind Minderkaufleute und Freiberufler nicht geschützt, wenn diese z.B. eine EDV-Anlage oder ein Fahrzeug für ihre Praxis leasen. . Verlängerungsoption Recht des Leasingnehmers, das Leasingobjekt nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit über einen Anschlußvertrag weiter zu nutzen. . Vollamortisation Der Anschaffungswert des Leasingobjektes sowie alle anfallenden Kosten, einschließlich der Finanzierungs- kosten des Leasinggebers, werden während der Vertragsdauer durch die Zahlung der Leasingraten voll gedeckt. . US-GAAP (US-Generally Accepted Accounting Principles) Festlegung der Rechnungslegungs-Grundsätze in den USA. Durch die Stellung der SEC (Securities Exchance Commission) gewinnen diese (bezüglich der Zulassung von Aktien ausländischer Unternehmen zum amtlichen Handel an der New Yorker Börse) zunehmend auch für Nicht-US-Unternehmen an Bedeutung. Primäres Ziel der US-GAAP ist, mit der Rechnungslegung gegenwärtige und potentielle Investoren so gut wie möglich zu informieren. Leasing-Verträge unterteilt man in Capital Leasingverträge und Operating Leasing-Verträge. Die Klassifizierung ist über einen entsprechenden Kriterien- katalog geregelt. . |